Verwendung nicht nach Richtlinie 2008/43/EG gekennzeichneter Explosivstoffe nach dem 5. April 2015 Bedeutung für den Endverwender (Wiederlader): Wenn möglich, sollten nicht gekennzeichnete Explosivstoffe bis zum 5. April verwendet, z.B. in Munition geladen worden sein. Sofern dies nicht möglich ist und die Stoffe auch nicht vernichtet werden sollen, dürfen sie bis zur Änderung der Rechtslage nur noch aufbewahrt, nicht aber verwendet werden !!! Nach Inkrafttreten der beabsichtigten Rechtsänderung wäre dann ein „Aufbrauchen“ durch den Endverwender wieder zulässig. Den vollständigen Text des Bundesministeriums des Innern findet Ihr als Download bei den Formularen, sollte die neue Gesetzeslage ein Wiederverwenden der nicht nach der neuen Norm gekennzeichneten Treibmittel wieder zulassen, werden wir Euch an gleicher Stelle informieren. |